Altes Insolvenzrecht gilt ab sofort wieder!

Die Insolvenzaussetzung, die ursprünglich bis zum 31. Januar 2021 galt, war  bis Ende April 2021 verlängert worden.

 

Insolvenzrecht

Das bedeutet:

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab sofort nicht mehr möglich!
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  • Es gilt wieder eine Meldepflicht!
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  • Spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss dann der Antrag gestellt werden.
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  • Das Warten auf Corona-Überbrückungsgelder hätte keine aufschiebende Wirkung mehr.
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  • Eine rückwirkende Außerkraftsetzung gilt als unwahrscheinlich und unpraktikabel.

 

Union und SPD ringen aktuell um eine rückwirkende Verlängerung der Sonderregelung zumindest für Unternehmen deren Schwierigkeiten hauptsächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind!

 

gelesen in der Eigentümerinformation der INTERSPORT eG vom 05.05.2021