Die Insolvenzaussetzung, die ursprünglich bis zum 31. Januar 2021 galt, war bis Ende April 2021 verlängert worden.
Das bedeutet:
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ab sofort nicht mehr möglich!
xx - Es gilt wieder eine Meldepflicht!
xx - Spätestens drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrunds wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss dann der Antrag gestellt werden.
xx - Das Warten auf Corona-Überbrückungsgelder hätte keine aufschiebende Wirkung mehr.
xx - Eine rückwirkende Außerkraftsetzung gilt als unwahrscheinlich und unpraktikabel.
Union und SPD ringen aktuell um eine rückwirkende Verlängerung der Sonderregelung zumindest für Unternehmen deren Schwierigkeiten hauptsächlich auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind!