WICHTIG: Alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.
Die Herausforderung
Durch die Corona-Krise und die eingeleiteten Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie, wurde mittlerweile (fast) deutschlandweit der Einzelhandel (mit nur wenigen Ausnahmen) geschlossen. Hieraus ergeben sich selbsterklärend große finanzielle Einschnitte für alle Betriebe. Nachfolgend möchten wir die akuten Fragen zu den Themen „Entschädigungen“, „Lohnfortzahlungen“ und „staatliche Fördermöglichkeiten“ zusammenfassen.
a. Entschädigungen…
- für behördliche Schließung des Betriebs:
Hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko (siehe Datei „Hilfen bei Corona“, Punkt 2f). Eine Entschädigung für „rechtmäßiges Handeln der öffentlichen Verwaltung“ ist nach aktueller Rechtslage unwahrscheinlich (siehe Datei „Entschädigungen für Betriebsschließungen“).
Hilfen bei Corona
Entschädigungen für Betriebsschließungen
xx - für behördliches Beschäftigungsverbot:
Wer aufgrund behördlicher Anordnung (Infektionsschutzgesetz) in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine finanzielle Entschädigung erhalten. Dies gilt für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständige und Heimarbeiter. (siehe Datei „Übersicht Staatliche Hilfen…“, Seite 4)
Übersicht Staatliche Hilfen Coronakrise
xx
b. Anspruch der Mitarbeiter auf Lohnfortzahlung
(siehe Datei „Hilfen bei Corona“, Punkt 2)
Hilfen bei Corona
Hier kommt es auf den Einzelfall an:
- Freistellung durch den Arbeitgeber – ohne konkreten Ansteckungsverdacht:
Hier ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
xx - Freistellung durch den Arbeitgeber – konkreter Ansteckungsverdacht:
Hier ist der Arbeitgeber grundsätzlich für bis zu 6 Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
xx - Arbeitnehmer bleibt zu Hause:
Entscheidet der Arbeitnehmer, um Infektionsrisiken zu vermeiden, nicht arbeiten zu gehen, so verliert er seinen Vergütungsanspruch.
xx - Erkrankung des Arbeitnehmers – ohne behördliches Beschäftigungsverbot:
Es besteht ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für 6 Wochen.
xx - Erkrankung des Arbeitnehmers – behördliches Beschäftigungsverbot:
Ist für einen Arbeitnehmer ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet worden, muss der Arbeitgeber zwar Lohn bezahlen, kann sich diesen jedoch von dem jeweiligen Gesundheitsamt des Landes erstatten lassen (siehe Datei „Hilfen bei Corona“, Punkt 2e)
Hilfen bei Corona
c. Staatliche Hilfen
Für kleine und mittelständische Betriebe hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine Hotline errichtet, um Betriebe bei Fragen über mögliche Instrumente zu informieren (siehe Datei „Übersicht Staatliche Hilfen…“; sowie „KfW-Info_Banken“): 030/18615-1515 (Mo-Fr: 9:00 Uhr bis 17:00).
Alle Maßnahmen haben das Ziel kurzfristige und mittelfristige Liquidität zu erhöhen.
- Steuerstundungen, sofern die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Der Zeitpunkt der Steuerzahlungen kann somit aufgeschoben werden.
xx - Vorauszahlungen können leichter herabgesetzt werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte (und unserer Interpretation nach auch Umsätze) im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Erste Rückmeldungen unserer Mitglieder bestätigen hier das unbürokratische Handeln der Finanzämter.
xx - Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) und Säumniszuschläge bis zum 31.12.20, sofern ein Schuldner unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
xx - Erleichterter Zugang und Erweiterung von Leistungen der KfW, um Betrieben den Zugang zu günstigen Krediten zu erleichtern. Hierfür erweitert und verbessert die KfW die bewährten Kreditprogramme „KfW-Unternehmerkredit“ (für Bestandsunternehmen) und „ERP-Gründerkredit-Universell“ (für junge Unternehmen unter 5 Jahren), langfristige Laufzeiten mit tilgungsfreien Anlaufjahr sind möglich. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden.
xx - Kurzarbeitergeld (siehe Datei „Hilfen bei Corona“, Punkt 1):
Rückwirkend ab dem 1.3.20 gelten Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Um Kurzarbeit seinen Mitarbeitern anordnen zu können, bedarf es einer arbeitsrechtlichen Grundlage (z.B. Betriebsvereinbarung, Tarifverträge, Arbeitsverträge oder individuelle arbeitsvertragliche Regelungen, welche auch erst jetzt einvernehmlich geschlossen werden können). Anspruch besteht, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Das Kurzarbeitergeld umfasst grundsätzlich 60% des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls der Mitarbeiter, lebt mindestens ein Kind im Haushalt, dann sogar 67% des pauschalierten Netto-Entgeltausfalls. Die maximale Bezugsdauer beträgt 12 Monate.
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WICHTIG: Bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, muss die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit, schriftlich und vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben, angezeigt werden. Alternativ können Sie dies auch online anzeigen:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
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Weitere Informationen sind auf der Internetseite der Agentur für Arbeit abrufbar:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.
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Des Weiteren gibt es auch ein Erklärvideo (Teil 1: Voraussetzung für Kurzarbeit; Teil 2: wie Kurzarbeitergeld angezeigt, beantragt und berechnet wird):
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
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Neu an der Regelung ist, dass der Anteil der betroffenen Beschäftigten nur noch 10% betragen muss, dass auf Aufbau negativer Zeitsalden teilweise oder vollständig verzichtet werden kann, dass Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter gilt, sowie dass die Bundesagentur für Arbeit für die ausgefallenen Arbeitsstunden die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig zu 100% erstattet.
xx - Bürgschaften (siehe Datei „Übersicht Staatliche Hilfen…“):
Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken erhöhen. Um Liquiditätsbereitstellungen zu beschleunigen, eröffnet der Bund Möglichkeiten, dass Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000€ eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
Übersicht Staatliche Hilfen Coronakrise
Stand: 18.03.2020
Da sowohl vom Bund als auch von den Ländern Hilfsmaßnahmen anlaufen bzw. beschlossen werden, werden wir diese Aufstellung laufend aktualisieren.