In der aktuellen Situation, in der es wieder vermehrte Einschränkungen im öffentlichen Leben kommt, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, kommt es zu großen wirtschaftlichen Belastungen für Unternehmen.

 

In diesem Betrag möchten wir Ihnen helfen, einen Überblick über die aktuell angebotenen Hilfen des Bundes zu bekommen. In der Presse und Nachrichten werden häufig folgende Instrumente genannt: 

  • Novemberhilfe/Dezemberhilfe 
  • Überbrückungshilfe II 
  • Überbrückungshilfe III 

 

Unterfolgenden Links finden Sie umfangreiche Informationen zu den oben genannten Instrumenten: 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/ueberbrueckungshilfe.html 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html 

 

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Im Folgenden werden wir die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte zusammenfassen:

 

Novemberhilfe/Dezemberhilfe

 

Mit der sogenannten Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe sollen die Betriebe und Unternehmen eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ erhalten, die direkt oder indirekt von den angeordneten Schließungen betroffen sind. Die Antragsberechtigten sollen so einen Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November/Dezember 2019 erhalten. Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.21 gestellt werden, die Antragsstellung für die Dezemberhilfe ist noch nicht freigeschaltet. 

 

Die „außerordentlichen Wirtschaftshilfen“ sind jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft: 

  1. Alle Unternehmen, die ab dem 28.10.20 aufgrund der angeordneten Schließungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). 
  1. Alle Unternehmen, die regelmäßig 80% Ihrer Umsätze mit den Betrieben, die unter Punkt 1 genannt wurden, erzielen (indirekt Betroffene). 

 

Da der Schuhhandel nicht geschlossen wurde, berechtigt ein erheblicher Umsatzverlust in unserem Verständnis deshalb nicht, die „Novemberhilfe/Dezemberhilfe“ in Anspruch zu nehmen (siehe FAQ, Punkt 1.9:    https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html?nn=1869828). 

 

Überbrückungshilfe II

 

Die Überbrückungshilfe richtet sich insbesondere an kleine und mittelständische Unternehmen, um Umsatzrückgänge in der Corona-Krise abzumildern. Die Antragsfrist endet am 31.01.21.

 

Wie bei den November-/Dezemberhilfen, ist die Bezugsberechtigung an weitreichende Voraussetzung geknüpft: 

  1. Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 
  1. Umsatzeinbruch von min. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 

 

Treffen diese Voraussetzungen zu, kann eine Förderung für Umsatzeinbrüche für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 beantragt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich dann jeweils nach dem Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat: 

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer 70% 
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer/gleich 50% und kleiner/gleich 70% 
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen größer/gleich 30% und kleiner 50% 

 

Die Hürde, Überbrückungshilfe II beantragen zu können ist sehr hoch, so dass auch diese Hilfe für viele Händler nicht abrufbar sein wird. 

 

Überbrückungshilfe III

 

Die Überbrückungshilfe III ist die Fortführung der Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum der Phase II endet am 31.12.20), sie deckt den Förderzeitraum vom 1.1.21 bis 30.6.21 ab. Die maximale Förderhöhe pro Monat wird auf 200.000€ erhöht. 

 

Es gelten ähnliche Zugangsvoraussetzungen wie bei der Überbrückungshilfe II: 

  1. Umsatzeinbruch von min. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten 
  1. Umsatzeinbruch von min. 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 

 

Treffen diese Voraussetzungen zu, kann eine Förderung für Umsatzeinbrüche für den Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 beantragt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich wie bei der Überbrückungshilfe II dann jeweils nach dem Umsatzrückgang im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat: 

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer 70% 
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch größer/gleich 50% und kleiner/gleich 70% 
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen größer/gleich 30% und kleiner 50% 

 

Zudem werden Unternehmen, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben, antragsberechtigt sein. Dies betrifft auch viele SchuhhändlerAllerdings liegt auch hier die Hürde, mit einem Umsatzrückgang von mindestens 40% relativ hoch, um eine Unterstützung zu erhalten. Nichts desto trotz können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben. 

 

WICHTIG: alle Informationen, die wir Ihnen geben, sind durch sorgfältige Recherchen nach bestem Wissen zusammengetragen worden. Bitte stimmen Sie sich hier aber bitte jeweils mit Ihrem Steuerberater und/oder anwaltlichen Vertretung ab, da Sie nur hierdurch Rechtssicherheit erhalten. Aufgrund der hohen Dynamik in der Informationssammlung, sowie aus standesrechtlichen Gründen, kann der SABU hier nur subjektive Interpretationen der vorliegenden (ggf. nicht vollständigen) Dokumente benennen.