Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) ab dem 28.05.2022

HINTERGRUND
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Am 28.05.2022 tritt eine Novelle der Preisangabenverordnung („PAnGV“) auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2019/2061 in Kraft. Beabsichtigt ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation, insbesondere bei der Bewerbung von Preisermäßigungen.
Bei der Bewerbung von Statt- oder Streich-Preisen ist zukünftig eine Angabe des günstigsten innerhalb der letzten 30 Tage verlangten Preises erforderlich. Dies soll nach dem gesetzgeberischen Willen verhindern, dass Preise vor der Einräumung einer Preisermäßigung kurzzeitig erhöht werden.

PREISERMÄSSIGUNGEN
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Das Bewerben von Preisermäßigungen unterliegt nach dem neu geregelten § 11 PAnGV strengeren Anforderungen als nach der derzeitigen Rechtslage.

Bitte beachten Sie:

  1. ANWENDUNGSBEREICH
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    Preisermäßigungen sind allgemein messbare gegenüber Verbrauchern mitgeteilte Preisnachlässe. Voraussetzung ist, dass auf den alten Preis Bezug genommen bzw. mit einer Preisherabsetzung geworben wird. Preisermäßigungen können als Gegenüberstellung des vorherigen mit dem neuen Preis (Statt-Preis), als Streich-Preise oder durch einen prozentualen Abzug von dem alten Preis beworben werden.
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    Die neue Preisangabenpflicht gilt nicht nur für einzelne Waren, sondern auch für gesamte Warengruppen oder Sortimente, sofern für diese ein Preisnachlass beworben wird. Wird zum Beispiel ein prozentualer Nachlass (20 % auf Winterschuhe) beworben, ist diese Preisermäßigung für Verbraucher ausreichend transparent und muss im Point of Sale nicht neu etikettiert werden. Der konkrete Abzug kann an der Kasse erfolgen. Eine Verpflichtung zur Angabe eines neuen Preises wird nur für Statt-Preise oder Streich-Preise sowie ähnliche Preisnachlässe begründet. In diesen Fällen erfolgt die Bekanntgabe der Preisermäßigung nämlich erst durch den neuen Gesamtpreis.
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  2. ALTER VERKAUFSPREIS
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    Wird ein Statt- oder Streich-Preis beworben, sind Unternehmer zukünftig dazu verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Dies ist der niedrigste Preis der innerhalb der letzten 30 Tage von Verbrauchern für die relevante Ware gefordert wurde.
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    Wurde die Ware über verschiedene Vertriebskanäle verkauft, so ist der niedrigste Gesamtpreis des jeweiligen Vertriebskanals maßgeblich.
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    Gilt der Preisnachlass für verschiedene Varianten (zum Beispiel Schuhe aus verschiedenen Materialien) ist auf den niedrigsten Preis der Ware mit derselben Produkteigenschaft abzustellen, für die eine Preisermäßigung gewährt wird. Werden Schuhe des gleichen Models je nach Schuhgröße zu verschiedenen Preisen angeboten, ist bei der Bekanntgabe der Preisermäßigung die niedrigste Preis der jeweils ermäßigten Schuhgröße anzugeben.
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    Stichtag für die Berechnung der 30-Tagesfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern gewährt wird. Wird die Ware für den Zeitraum von weniger als 30 Tagen angeboten, ist die Angabe des niedrigsten Preises in dem angebotenen Zeitraum (beispielsweise nur 20 Tage) erforderlich.
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  3. AUSNAHMEN
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    Von der Verpflichtung zur Angabe des günstigsten Verkaufspreises der letzten 30 Tage bestehen folgende Ausnahmen:
    • Allgemeine Preisaussagen ohne werbliche Nutzung einer konkreten, messbaren Preisermäßigung, wie beispielsweise die Bewerbung von Sonderpreisen, Sale oder Niedrigpreisen,
    • die Angabe eines ermäßigten Preises ohne Angabe des zuvor verlangten Preises,
    • Bewerbung neu in das Sortiment aufgenommener Produkte mangels eines vorher verlangten Preises (Relation zur UVP möglich),
    • Sonderaktionen wie 1 + 1 gratis, kaufe 3 zahle 2 etc.,
    • Preisnachlässe aufgrund von Kundenbindungsprogrammen.
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  4. SONDERFALL UVP
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    Eine weitere Ausnahme gilt für einen Preisvergleich gegenüber unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP). Die Ausnahme setzt jedoch voraus, dass für den Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt. Wird also eine UVP als Streichpreis beworben, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Soweit Hinweise wie -X % sowie bis zu X % sparen/Rabatt einen Preisnachlass gegenüber der UVP suggerieren, dürfte ein Verstoß gegen die PAngV vorliegen. Es sollte klar und transparent kommuniziert werden, dass es sich nicht um einen Preisnachlass handelt, sondern der Verkaufspreis die UVP unterschreitet.
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  5. SCHRITTWEISE ANSTEIGENDE PREISERMÄSSIGUNGENxx
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    Als gesetzlichen Sonderfall regelt § 11 Absatz 2 PAnGV schrittweise ansteigende Preisermäßigungen (Verkauf beginnt zum Beispiel mit einem Preisrückgang von 30% und steigt während des Verkaufszeitraums schrittweise auf 70%). Auch für diese Preisnachlässe ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor Beginn der fortlaufenden und schrittweisen Preisermäßigung als Ausgangspreis anzugeben.
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    ABER: Bei der Bewerbung schrittweise ansteigender Preisermäßigungen ist keine fortlaufende Anpassung der niedrigsten Verkaufspreise erforderlich. Ausreichend ist die einmalige Angabe des günstigsten Verkaufspreises bei Beginn der Aktion.

BEISPIELE

RECHTSFOLGEN
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Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind wettbewerbswidrig und somit abmahnfähig. Zwar dürften Abmahnungen von Wettbewerbern aufgrund des Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch nicht mehr wie bislang zu einer Kostentragungspflicht führen. Weiterhin kostenpflichtig sind jedoch Abmahnungen von Abmahnverbänden (ca. 250,00 € – 300,00 € je Abmahnung). Die Beweislast für den Verstoß trägt der Abmahnende. Insbesondere aufgrund von Internetarchiven sind die Nachweismöglichkeiten indes mittlerweile erheblich vereinfacht, da die „alten“ Verkaufspreise so recherchiert werden können.

HANDLUNGSEMPFEHLUNGxx

  1. Die neuen Anforderungen der PAngV gelten ab dem Stichtag 28.05.2022. Betroffen ist Online- und Printwerbung, weshalb auch in Print-Prospekturen die neuen Anforderungen zu beachten sind.
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  2. Die Anforderungen gelten für sämtliche digitalen Vertriebskanäle, weshalb neben zentralen Shopsystemen auch die Vertriebskanäle eBay und Amazon zu beachten sind.

 

Eine Information von
Grünstern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Lehrbeauftragter für IT-Recht der FH Südwestfalen