Dem (Online-)Handel drohen neue Informationspflichten. Ab dem
01. Februar müssen (Online-)Händler ihre Bereitschaft zur Streitbeilegung anzeigen. DER MITTELSTANDS-VERBUND informiert.
Wer einen Online-Shop betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in seinem stationären Geschäft verwendet, muss ab dem 01.02.2017 mit neuen Informationspflichten rechnen. Die neuen Pflichten gelten für den B2C-Bereich nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Bereits am 9. Januar 2016 trat die europäische Verordnung über die außergerichtliche Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft – mit ersten neuen Informa-tionspflichten für den Online-Handel. Ein weiterer Schritt zur Stärkung außergerichtlicher Maßnahmen zur Streitbeilegung war anschließend die Verabschiedung des VSBG im April 2016. Mit diesem Gesetz müssen nun Online-Händler und Offline-Händler, die AGB ver-wenden, ab dem
1. Februar neue Hinweispflichten im B2C-Bereich beachten.
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