Bundesgerichtshof: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen

Geschäftsinhaber haben nach Corona-Lockdowns grundsätzlich Anspruch auf eine Anpassung der Mieten. Eine pauschale Kürzung soll es aber nicht geben.

Geschlossene Geschäfte Während des Lockdowns waren wie hier in Oldenburg nur wenige Menschen in den Fußgängerzonen deutscher Innenstädte unterwegs. (Foto: dpa)

(Düsseldorf) Mieter gewerblich genutzter Räume können in Folge des Corona-Lockdowns nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, entschieden die Richter am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21).

Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. Beide Seiten – Mieter und Vermieter – seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal.

Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7850 Euro will.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache noch einmal verhandeln.

Quelle: Handelsblatt vom 12.01.2022

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