Seit 1. August 2021 sind die meisten Unternehmen verpflichtet, sich ins Transparenzregister einzutragen. Wer jetzt handeln muss. Plus: Fristen und Strafen.
Was ist das Transparenzregister?
Die EU will gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption vorgehen – dafür wurde 2017 das Transparenzregister geschaffen. In diesem elektronischen Register sollen Informationen über alle Personen stehen, die in einer Firma großen Einfluss haben: sogenannte wirtschaftliche Berechtigte. Laut Gesetz sind das Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte besitzen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können (§ 3 Absatz 1 GwG).
„Das Transparenzregister ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden, über verschiedene Länder hinweg Informationen zu sammeln, wer an welcher Gesellschaft wie beteiligt ist“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater beim Beratungsunternehmen Ecovis. Dem Anwalt zufolge soll das helfen, Strukturen der organisierten Kriminalität aufzudecken; denn häufig arbeiten illegale Organisationen länderübergreifend.
So schleusen beispielsweise Geldwäsche-Organisationen illegal verdientes Geld (etwa durch Glücksspiel, Drogen- und Waffenhandel) durch verschiedene Konten und Firmen in den legalen Geldkreislauf ein. Indem Unternehmen alle wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister angeben, sollen solche Strukturen und Straftaten aufgedeckt und verhindert werden.
Was galt bisher?
Bislang galt für fast alle Unternehmen eine Erleichterung: Sie mussten sich nicht ins Transparenzregister eintragen, wenn sie Angaben über Eigentümer und Anteilseigener schon in anderen Registern eingetragen hatten – etwa im Handelsregister.
„Das galt für alle Unternehmen, egal ob GmbH, Aktiengesellschaften, OHG, KG und so weiter“, sagt Hintermayer. „80 bis 90 Prozent der Unternehmen mussten sich nicht ins Transparenzregister eintragen. Die einzigen, die immer melden mussten, waren Stiftungen, weil es für sie keine Register gibt.“
Was ist neu?
Am 1.8.2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Dadurch fallen Erleichterungen weg: Wer bislang von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit war, weil Angaben über das Unternehmen in anderen Registern standen, muss nun nachmelden.
Ausnahmen: Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Vereine sind von der Änderung ausgeschlossen. Sie müssen weiterhin nichts ans Transparenzregister melden.
Warum wurde das Gesetz geändert?
Seit 2017 hat jedes EU-Land ein Transparenzregister. Wie in Deutschland hat allerdings jedes Land daneben noch andere Register, in die Firmen ihre Daten eintragen – weshalb sich der Großteil aller Unternehmen bislang nicht ins Transparenzregister eintragen musste.
Das machte es für Strafverfolgungsbehörden wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleitung (BaFin), Staatsanwaltschaften und Polizei schwierig: Statt zentral im Transparenzregister Informationen abzurufen, mussten sie in den Registern der EU-Länder recherchieren. „Das Gesetz wurde geändert, damit die Strafverfolgungsbehörden länderübergreifend Daten vergleichen können“, sagt Hintermayer.
Der Rechtsanwalt kritisiert die Gesetzesänderung: „Die Verschärfungen von Verwaltungsvorschriften sind aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden eine Verbesserung. Doch sie belasten Unternehmen enorm. Aus Sicht der Wirtschaft ist das zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der keine Vorteile bringt. Für Unternehmen wäre es einfacher gewesen, man hätte eine Software programmiert, die Daten aus anderen Registern automatisch ins Transparenzregister überträgt. Das hat die Regierung abgelehnt, weil es zu teuer sei. Doch der Aufwand jetzt kostet die Privatwirtschaft wesentlich mehr, als eine Software gekostet hätte.“
Was müssen Unternehmer jetzt tun?
Wer es bislang nicht getan hat, muss sich unter transparenzregister.de anmelden und dort Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten im Unternehmen angeben. Zur Erinnerung: Das sind Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte halten.
Diese Informationen müssen Unternehmen melden:
- Namen
- Geburtsdaten
- Wohnorte
- Staatsangehörigkeiten
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe dazu 19 Abs. 3 GWG)
Laut Hintermayer können auch Anwälte und Steuerberater die Informationen für ihre Mandanten eintragen, sie brauchen dafür lediglich eine Vollmacht.
Welche Fristen gelten?
Für Unternehmen, die bislang keine Meldungen ans Transparenzregister vornehmen mussten, gelten Übergangsfristen:
- Der 31.3.2022 für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien
- Der 30.6.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften
- Der 31.12.2022 für andere Personengesellschaften (unter anderem Stiftungen, Trusts und ausländische Immobilienkäufer)
Kostet die Eintragung ins Transparenzregister etwa?
Informationen ins Transparenzregister einzutragen ist kostenlos. Allerdings fallen für das Führen des Registers pro Gesellschaft jährlich 4,80 Euro an. Die Rechnung stellt der Bundesanzeiger Verlag.
Gibt es Strafen, wenn man die Fristen nicht einhält?
Gegen Firmen, die nichts im Transparenzregister eintragen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, werden seit Ende 2019 Bußgeldverfahren eröffnet, so Hintermayer. Langfristig drohe das allen Firmen, die sich davor drücken. Der Rechtsanwalt hat erlebt, dass diese Geldbußen zwischen 50 und 12.000 Euro variieren – in schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen sind allerdings auch Strafen von 100.000 bis 1 Million Euro möglich.
Wer hat Einsicht ins Transparenzregister?
„Es gibt eine gestaffelte Einsichtsmöglichkeit“, sagt Hintermayer. „Zunächst kann sich jede Person registrieren, bekommt dann aber nur eine eingeschränkte Einsicht: den Namen, das Geburtsjahr und den Staat des Wohnsitzes von wirtschaftlich Berechtigten.“
Mehr einsehen können Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Die volle Auskunft ist nur staatlichen Behörden zugänglich.