Die tatsächlich bestehende Rechtslage ist – weiterhin – alles andere als eindeutig.
Auch die ergänzte Gesetzgebung, die in den Rundschreiben „intern Lust auf schöne Schuhe“ wiedergegeben ist, ändert nichts daran, dass „ein Automatismus, wonach gewerbliche Mieter bei coronabedingten Maßnahmen eine Reduzierung der Miete oder eine sonstige Vertragsanpassung verlangen können, mit der Neuregelung nicht verbunden ist“.
Die Vermutungswirkung des Artikel 240 § 7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen gilt nur begrenzt, der Einzelfall ist und bleibt entscheidend.
Im Sinne unserer Anschlusshäuser ist es unser Ziel, die Verhandlungsposition von Gewerbemietern gegenüber den Vermietern zu stärken.
Die Schlagzeilen über die Kommentierungen zu dieser Thematik bedürfen einer sorgfältigen Überprüfung und letztlich einem fallbezogenen Ratschlag durch einen mit der Materie des gewerblichen Miet- und Pachtrechts erfahrenen Rechtsanwalt.
So ist bei der Überschrift:
„Coronaschließung kann künftig als Störung der Geschäftsgrundlage gelten“
zu beachten, dass hier keine Automatik gegeben ist, sondern ein Verhandlungsspielraum durch den Gesetzgeber vorgegeben ist.
In jedem Falle ist es daher empfehlenswert, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und den Versuch einer einvernehmlichen Regelung gemeinsam zu finden.
Der Rat von hierauf spezialisierten Rechtsanwaltsgroßkanzleien Ihnen, d.h. unseren Anschlusshäusern eine Hilfe zu versprechen ist ein vollmundiger Wunsch, der im negativen Fall – das ist der Verlust eines Prozesses – zusätzlich erheblichen Aufwand verursachen kann an Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.
Hier der Entwurf eines Musterschreibens, das Sie individuell und für Ihre Zwecke anpassen können:
Musterschreiben_Miete
Gerne sind wir in einem persönlichen Telefonat bereit, individuelle Ratschläge im konkreten Falle einem Kollegen zu geben.
Mit freundlichen Grüßen aus Kornwestheim
Dr. Lehmann
Rechtsanwalt
Tel.: 07154 / 24 321
E-Mail: info@lehmann-kollegen.de