Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen endet am 31. Dezember 2020. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird sie auch im Januar 2021 ausgesetzt.
Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber bereits Ende März die vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für insolvente – also zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen – beschlossen. Voraussetzung war, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestanden.
Kurz vor Ende des Aussetzungszeitraums wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete, nicht aber für zahlungsunfähige Unternehmen verlängert. Obwohl noch immer viele Unternehmen mit den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Wirtschaft und den damit verbundenen Unsicherheiten kämpfen, entschließt sich der Gesetzgeber gegen eine weitere Verlängerung der Aussetzung.
Das bedeutet, die Insolvenzantragspflicht gilt grundsätzlich wieder ab dem 1. Januar 2021.
Ausnahme zu Insolvenzantragspflicht im Januar 2021:
Unternehmen hat begründete Aussicht auf staatliche Hilfen
Die zweite Welle rollt mit enormer Wucht über Deutschland, die Maßnahmen zur Eindämmung werden entsprechend strikter. Deutschland befindet sich im „harten Lockdown″. Im Zuge dessen hat der Staat die Hilfsprogramme ausgeweitet (sog. November- und Dezemberhilfen; Überbrückungshilfe III).
Allerdings ist die Beantragung teilweise aus technischen Gründen noch nicht möglich. Die Bearbeitung der zahlreichen bereits gestellten Anträge benötigt Zeit. Viele Hilfen werden daher nur verzögert ausgezahlt und die Betroffenen nicht rechtzeitig erreichen.
Der Gesetzgeber reagiert hierauf mit der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn:
- die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht
und - das Unternehmen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben
oder - wenn eine Antragstellung innerhalb des Zeitraums nicht möglich ist, obwohl das Unternehmen antragsberechtigt ist.
Die Insolvenzantragspflicht gilt allerdings ab 1. Januar trotz Beantragung staatlicher Hilfen, wenn Unternehmen offensichtlich keinen Anspruch auf die Hilfen haben oder die Hilfen nicht zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreichen.
Weitere Erleichterungen für COVID-19-beeinträchtigte Unternehmen
Auf das weitestgehende Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reagiert der Gesetzgeber mit neuen Maßnahmen, um COVID-19-beeinträchtigte Unternehmen zu unterstützen.
Für COVID-19-bedingt überschuldete Unternehmen gilt ein verkürzter Prognosezeitraum. Es reicht für diese Unternehmen aus, dass sie in den nächsten vier Monaten – statt der sonst maßgeblichen zwölf Monate – durchfinanziert sind.
Unternehmen, die Insolvenzantrag stellen, profitieren ab 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 von Erleichterungen, wenn ihre Insolvenzreife auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist: Sie können einerseits unter den Schutzschirm schlüpfen, auch wenn sie zahlungsunfähig sind. Andererseits gelten für sie die geringeren Anforderungen an die Beantragung des Eigenverwaltungsverfahrens über den 31. Dezember 2020 hinaus fort.
Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 31. Januar 2021 zu erwarten?
Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hatte der Gesetzgeber seinen Willen Kund getan, die Insolvenzantragspflicht über das Jahresende hinaus nicht verlängern zu wollen.
Nun kommt es anders: Mit der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reagiert der Gesetzgeber auf die Schwierigkeiten bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen. Es ist noch unklar, wie lange die Auszahlung der Hilfen noch andauern wird und ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht um einen Monat ausreichen wird. Rechtssicherheit gibt dieser kurze Insolvenzaussetzungszeitraum daher kaum.
Insolvenzantragspflicht genau prüfen!
Geschäftsführer dürfen sich nicht blind auf die vermeintlich weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlassen. Sie müssen genau prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Beantragung der Hilfen erfordern und ob die Gewährung der Hilfe ausreicht, um vorhandene Liquiditätslücken zu schließen. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, drohen dem Geschäftsleiter nicht nur erhebliche Haftungsrisiken, sondern sogar die Strafbarkeit.