Nach der Überbrückungshilfe 1, welche gefährdete Unternehmen im Zeitraum von Juni bis August 2020 unterstützen sollte, wurde nun eine Fortsetzung der Überbrückungshilfe (Phase 2) beschlossen.

 

Geld und Elektroteile

 

Umfasst werden hiervon die Fördermonate von September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Nach den erweiterten Zugangsbedingungen können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

 

Überbrückungshilfe versteuern?

Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;
  • Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
  • Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familien-Ferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielte Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.

 

Voraussetzungen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahres-monaten

oder

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

 

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Mieten und Pachten,
  • Weitere Mietkosten (z. B. Mieten von Fahrzeugen, Maschinen),
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen,
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerungen von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
  • Grundsteuern,
  • Betriebliche Lizenzen,
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (auch Kosten für Lohn- und Finanzbuchhaltung),
  • Kosten im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe,
  • Personalaufwendungen: pauschal 20% der Fixkosten,
  • Kosten für Auszubildende,
  • Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen

 

In welcher Höhe wird gefördert?

Umsatzeinbruch Erstattung Fixkosten Phase 1 Erstattung Fixkosten Phase 2
mehr als 70 % 80 % 90 %
70 % bis 50 % 50 % 60 %
unter 50 % bis 40 % (Phase 1) bzw. 30 % (Phase 2) 40 % 40 %

Die maximale Förderung beträgt EUR 50.000,00 pro Monat.

 

Wie erfolgt die Beantragung und der Nachweis?

Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

 

Wie erfolgt die Schlussrechnung?

Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen wird der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat ermittelt. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

 

Die endgültige Fixkostenabrechnung wird durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind ausgeschlossen.

 

Bitte sprechen Sie Ihren Steuerberater an, wenn Sie eine Überprüfung und/oder Antragsstellung vornehmen lassen möchten.

 

gelesen in: Sondernewsletter der Breitling & Multrusgruppe vom 06.10.2020

 

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