Wer bestimmt eigentlich was?
Die Gesetzgebung in Deutschland ist geprägt durch den Föderalismus (Zusammenspiel von Bund, Bundesland und Kommune). Bestimmte Themen des gesellschaftlichen Lebens werden auf Grundlage von Bundesgesetzen, andere auf Grundlage von Landesgesetzen, weitere Themen auf kommunaler Ebene geregelt. Auf dem Weg zur Umsetzung eines Gesetzes sind unterschiedliche Ebnen der Entwicklung, Beratung und Anpassung verfassungsrechtlich vorgeschrieben.

In der aktuellen Corona-Krise bekommen Sie täglich Informationen von Kabinettssitzung, von Treffen der Bundeskanzlerin mit Ministerpräsidenten/-innen oder von sonstigen Gremien der politischen Landschaft. In diesen Kontexten finden Sie in immer wieder Begriffe wie „Beschluss“, „Verordnung“ oder „Allgemeinverfügung“. Da auch in den Pressemeldungen die aktuellen Entwicklung teilweise unpräzise beschrieben sind, möchten wir versuchen, diese Begriffe vereinfacht zu definieren, um an ihnen den Weg vom Beschluss zur Verordnung/Verfügung/Gesetz grob zu skizzieren.

1. Beschluss/Beschlüsse:

Ein Beschluss ist das Ergebnis einer Verhandlung und die Vereinbarung über das geplante weitere Vorgehen zwischen mehreren Personen/Personengruppen/Parteien. In den aktuellen Pressemeldungen finden Sie in der Regel Beschlüsse auf drei unterschiedlichen Ebenen:

  • a. Bundesregierung/Bundeskabinett/Bundestag:
    Beschlüsse zwischen Bundeskanzlerin und den Bundesministern werden dann weiter in die Fraktionen (am Bundestag beteiligten Abgeordneten pro Partei) bzw. in den Koalitionsausschuss der regierenden Parteien getragen und schließlich als Gesetzesvorschlag in den Bundestag eingebracht. Hier werden aber „nur“ Themen behandelt, die der BUND verfassungsmäßig bestimmen kann (z.B. im Falle der Krise: Regelungen zur Kurzarbeit). Verabschiedete Gesetzte gehen dann in den Bundesrat (Gremium der Bundesländer) und werden abschließend (sofern nicht widersprochen bzw. sofern bestätigt) vom Bundespräsidenten unterzeichnet und anschließend veröffentlicht.
  • b. Bundeskanzlerin/Ministerpräsidenten/-innen der Länder:
    in diesem Gremium wird in der Coronakrise das grundsätzliche weitere Vorgehen in der Krise geplant und abgestimmt. Da hier aber die meisten Maßnahmen im Kompetenzbereich des jeweiligen Bundeslandes liegen, handelt es sich hier eher um mehr oder weniger unverbindliche Absprachen, aus denen im ersten Schritt noch keine Konsequenz folgt. Die Absprachen zwischen Bund und Ländern sollen dann durch die Länderchefs in die jeweiligen Bundesländer getragen werden.
  • c. Landesregierung/Landeskabinett/Landtag:
    analog zu Punkt 1a. Die Ministerpräsidenten/-innen beschließen auf Ebene der Regierungsparteien den weiteren Weg in der Corona-Krise . Dieser Beschluss (bspw. der Entwurf einer zu beschließenden Verordnung) wird dann in den Landtag zur Abstimmung getragen.

2. Verordnung:

Eine Verordnung ist formal gesehen ein gesetzgeberisches Verfahren. In ihr werden eine Vielzahl von Rahmenbedingungen zu einem übergeordneten Thema (z.B. Corona-Krise) gesetzlich geregelt. Der Akt der Verordnung ist im Prozess deutlich schneller und flexibler als das klassische Gesetzgebungsverfahren. In der Regel sind Verordnungen zeitlich begrenzt. Der Gesetzgeber hat auf diesem Weg der Verwaltung die Möglichkeit, schnell Prozesse zu beeinflussen. Die Bundesländer haben in der Coronakrise Landesverordnungen zur Bewältigung der Krise erlassen, welche auf unterschiedlichen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens kurzfristig die bestehenden Gesetze teilweise aufheben oder neue Regelungen einführen.
3. Verfügung/Allgemeinverfügung:

Im Unterschied zur Verordnung regelt die Verfügung/Allgemeinverfügung nur einen konkreten Sachverhalt. Als Beispiel haben/hatten einige Bundesländer die Regelungen zum Ladenschließungsgesetz per Allgemeinverfügung temporär verändert, so dass bestimmte Geschäfte, entgegen der grundsätzlichen Regelungen, sonntags öffnen dürfen. Die Allgemeinverfügungen werden in der Regel durch die Fachministerien erlassen und veröffentlicht.

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