Unser Vertragsanwalt Herr Dr. Lehmann steht Ihnen wie bisher für eine kostenlose (Standard-)Beratung gerne zur Verfügung. Bei Beratungsbedarf darüber hinaus können Sie sich über das ServiCon Anwaltsnetz kostenpflichtig beraten lassen.
Hier das Angebot:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Corona-Pandemie müssen viele Geschäfte ihren Betrieb vorübergehend einstellen und ihr Landelokal für Publikumsverkehr schließen. Den damit verbundenen Umsatzausfällen stehen eine Reihe von Betriebskosten gegenüber, die weiterhin bedient werden müssen. Insbesondere die Gewerberaummieten dürften dabei in vielen Fällen einen nicht unerheblichen Teil des Budgets ausmachen. Die Rechtslage hinsichtlich der Mietverpflichtungen im Falle von Geschäftsschließungen ist allerdings unübersichtlich und einzelfallabhängig.
Die ServiCon hat daher zwei Beratungspakete zusammengestellt, auf welche Sie nunmehr exklusiv zugreifen können.
In diesen herausfordernden Zeiten sollten alle Optionen in Erwägung gezogen werden, um den bereits entstandenen finanziellen Schaden zu begrenzen und Liquidität zu erhalten.
Risikoverteilung in Mietverträgen
Im Falle behördlicher Schließungen trägt der Mieter meist umfänglich das damit ausgelöste wirtschaftliche Risiko. Der Vermieter schuldet in den meisten Fällen lediglich die Überlassung einer mangelfreien Mietsache – so stellt sich die jedenfalls bislang bestehende Rechtsauffassung bei Betriebsschließungen dar. Angesichts der momentanen außerordentlichen Situation lässt sich hingegen auch in eine andere Richtung argumentieren, die das Risiko nicht einseitig dem Mieter aufbürdet. Denn: Für die Zeit der behördlich angeordneten Betriebsschließungen kann der Mieter den Gewerberaum schlichtweg nicht nutzen.
Weiterhin sehen viele Mietverträge zudem Nutzungsvereinbarungen vor, die eine andere Betrachtungsweise der Risikoverteilung zumindest zulassen. Der Mietzweck verpflichtet einerseits den Mieter, die Mietsache nicht über den vereinbarten Zweck hinaus zu nutzen. Andererseits verpflichtet er aber auch den Vermieter, dem Mieter ein Mietobjekt zu überlassen, das für die vereinbarte Nutzung geeignet ist. Kann der Mietzweck, nämlich die Nutzung als Einzelhandelsgeschäft, infolge einer behördlichen Anordnung nicht mehr erreicht werden, könnte hierin eine (vorübergehende) Unmöglichkeit der vermieterseitig geschuldeten Überlassung zu dem vereinbarten Zweck zu sehen sein. Gesetzliche Folge wäre dann eine Befreiung der Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses – und zwar für die gesamte Zeit der Unmöglichkeit! In allen Fällen ist vor der Vornahme eines Mieteinbehalts allerdings anhand des Mietvertrages zu prüfen, ob sich darin eine Mietminderungsausschlussklausel findet und ob diese wirksam ist. Zusätzlich können sich bei der aktuellen Dynamik unter dem Gesichtspunkt der sog. „Störung der Geschäftsgrundlage“ Vertragsanpassungsansprüche zu Gunsten des Anschlusshauses ergeben.
Fazit
Vor dem Hintergrund des hohen finanziellen Drucks vieler Händler scheint es lohnenswert, sich die bestehenden Vertragsverhältnisse genauer anzuschauen und die daraus entstehenden Möglichkeiten abzuwägen. Auch der Gesetzgeber scheint verstanden zu haben, dass ein ausnahmsloses Festhalten an den bestehenden Mietverpflichtungen nicht jederzeit opportun ist: Im Rahmen des Corona-Gesetzespakets ist eine fristlose Kündigung aufgrund ausbleibender Mietzahlungen im Zeitraum zwischen April und Juni 2020 ausgeschlossen. Ein Gespräch zwischen Mietern und Vermietern sollte daher in jedem Fall geführt werden, um einvernehmliche Lösungen im beiderseitigen Interesse treffen zu können.
Angebot 1: Kanzlei WOLFF GÖBEL WAGNER
Ihre Verbundgruppe hat daher zusammen mit der Kanzlei WOLFF GÖBEL WAGNER aus dem ServiCon Anwaltsnetz ein Angebot erstellt, welches die individuelle Prüfung Ihrer Mietverträge beinhaltet. Die Prüfung kostet pauschal 350,00 EUR/netto und beinhaltet:
- die anwaltliche Prüfung des Mietvertrages,
- ein Kurzreport zum Prüfungsergebnis und Begründung,
- die Zurverfügungstellung eines individualisierten Schreibens, dass Sie je nach Prüfungsergebnis an den Vermieter übermitteln können,
- eine Praxisanleitung zur rechtssicheren Ausfertigung/ Übermittlung des Schreibens.
- Soweit eine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen und dem Vermieter ratsam ist, wird zusätzlich eine Mustervergleichsregelung zur Verfügung gestellt.
Angebot 2: Kanzlei PASCHEN Rechtsanwälte
Ihre Verbundgruppe hat zudem zusammen mit der Kanzlei PASCHEN Rechtsanwälte aus dem ServiCon Anwaltsnetz ein weiteres Beratungsangebot erstellt, welches die individuelle Prüfung Ihrer Mietverträge beinhaltet. Die Prüfung ist danach gestaffelt:
In Modulen je Mietvertrag bis Nettokaltmiete € 10.000/mtl.
- Telefonische Erstberatung, Übersendung des Mietvertrages per E-Mail, Prüfung der Minderungsmöglichkeiten, Bereitstellung schriftlicher Expertise, Briefing/ Begleitung der Gespräche/ Korrespondenz mit Vermieter im Hintergrund (Telefonberatung und/oder E-Mails) bis zum Gesamtzeitaufwand von 3 Stunden: € 500,- (netto).
- Bei Erfolglosigkeit eigener Verhandlungen: außergerichtliche Vertretung gegenüber Vermieter: € 500,- (netto).
- Bei Erfolg unserer außergerichtlichen Bemühungen: € 500,-(netto) Einigungsgebühr.
Ab Nettokaltmiete > € 10.000/mtl. verdoppelt sich der Modulpreis.
Abrufen der Angebote
Falls Sie Interesse an diesen Angeboten haben, kontaktieren Sie bitte unmittelbar unter Nennung Ihrer Zugehörigkeit zum SABU die genannte Kanzlei.
Kontaktdaten Kanzleien
WOLFF GÖBEL WAGNER | PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB |
Grünstr. 16 | Kaiser-Augusta-Allee 113 |
58095 Hagen | 10553 Berlin |
Telefon: 02331 / 9149-0 | Telefon: 030 / 346 756-0 |
Fax: 02331 / 9149-41 | Fax: 030 / 346 756-22 |
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