Die Bundesregierung verstärkt ihre Bemühungen, mehr Elektroautos auf deutschen Straßen zu brin­gen. Deshalb wird der Kauf eines Elektrofahrzeugs künftig steuerlich attraktiver gestaltet.

 

Darüber hinaus sollen künftig mehr Menschen öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad nutzen. Der Bundesrat stimmte am 29.11.2019 den entsprechenden Änderungen im Steuerrecht zu, die der Bundestag bereits am 7.11.2019 verabschiedet hatte.

 

elektromobilität

 

Um das Ziel einer umweltfreundlichen Mobilität weiter umzusetzen, gelten künftig folgende steuerlichen Anreize für die Elektromobilität:

 

Nutzfahrzeuge:

Für rein elektrische Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt – zusätzlich zur regulären Abschreibung. Zu den begünstigten elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern gehören sol­che, die ein Mindest-Transportvolumen von 1 qm und eine Nutzlast von mindestens 150 kg aufwei­sen. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.

 

Firmenwagen:

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 hal­biert. So kommt anstelle der sog. 1-%-Regelung eine 0,5-%-Regelung zum Tragen. Diese Rege­lung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Das Jahressteuergesetz erweitert diese Regelung nunmehr über den 31.12.2021 hinaus bis zum 1.1.2025 für Fahrzeuge, die unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine eine Reichweite von mindestens 60 Kilometern erreichen. Beträgt der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 €, kommt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wer­den, anstelle der 0,5-%-Regelung eine 0,25-%-Regelung zum Tragen, wenn das Fahrzeug gar keine Kohlendioxidemission verursacht.

 

Ladevorrichtung:

Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Auch diesen Steuervorteil können E-Fahrzeug-Nutzer nun bis Ende 2030 in Anspruch nehmen.

 

Ein weiterer Baustein zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität sind Anreize zur verstärkten Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrades:

 

Jobtickets:

Zu Jahresbeginn wurden Jobtickets steuerfrei gestellt – allerdings unter Anrechnung auf die Entfer­nungspauschale. Künftig kann die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Dafür entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

 

Fahrräder:

Seit 2019 ist die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber steuerfrei. Die bis Ende 2021 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für herkömmliche Fahrräder und wird bis Ende 2030 verlängert.

 

Die Neuregelungen aus dem Jahressteuergesetz 2019 treten am 01.01.2020 in Kraft.

 

gelesen in: BBE CHEF-TELEGRAMM Nr. 1289 vom 06.01.2020

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