Wie Arbeitgeber Minijobber einstellen – und was sie dabei beachten müssen

Viel los im Betrieb? Minijobber helfen! Anders als Teil- oder Vollzeitkräfte können sie flexibler arbeiten. Was gewerbliche Arbeitgeber über 450-Euro-Job und kurzfristige Beschäftigung wissen müssen.

 

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An alles gedacht beim Minijobber? Auch wenn er nur wenige Stunden arbeitet, darf ein Vertrag nicht fehlen. c) Marie Maerz/photocase.de

 

Viele Kunden im Laden – aber eben nur zu Stoßzeiten? Wenn eine Vollzeitkraft nicht lohnt, ist es eine Überlegung wert, einen Minijobber einzustellen. „Ein großer Vorteil, den Arbeitgeber durch Minijobber haben, ist die flexible Verfügbarkeit“, sagt Wolfgang Buschfort von der Knappschaft-Bahn-See. Diese ist Träger der Minijob-Zentrale – der zentralen Anlaufstelle für alle, die einen Minijobber anmelden wollen. „Wenn ich abends in einer Gaststätte großen Andrang habe oder an der Kasse während dem Wochenende, aber eben nicht über den ganzen Tag hinweg, dann rentiert sich ein Minijobber. Eine Vollzeitarbeitskraft wäre da ja nicht ausgelastet.“

 

6,7 Millionen gewerbliche Minijobber arbeiten in Deutschland und zwar in allen Branchen, so Buschfort, wenige allerdings in der Industrie. Vor allem im Handel oder bei Dienstleistern seien sie aktiv. Und zwar „immer dann, wenn es Arbeitsspitzen gibt“ – also wenn besonders viel zu tun ist.

 

Das müssen Arbeitgeber wissen, damit die Zusammenarbeit mit Minijobbern klappt.

 

Was ist ein Minijob?

Ein Gesetz schreibt es vor: Laut § 8 SGB IV ist ein Minijob eine geringfügige Beschäftigung. Ein Mitarbeiter arbeitet also nur wenige Stunden im Betrieb und verdient pro Monat einen begrenzten Betrag. Solange ein Arbeitnehmer unter dieser Lohngrenze bleibt und keinen Hauptberuf hat, darf er auch mehrere Minijobs gleichzeitig haben.

 

Der Minijobber selbst spart durch diese Regelung. Minijobs sind für Menschen attraktiv, die etwas dazu verdienen wollen, etwa Schüler , Studenten oder Rentner. (Lesen Sie auch: Was Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Studenten wissen müssen) Als Minijobber müssen sie keine Sozialversicherungsabgaben zahlen und können sich zusätzlich von der Rentenversicherung befreien lassen. Am Ende des Monats können Arbeitnehmer so das volle Brutto-Gehalt erhalten.

 

Welche Arten von Minijobs gibt es?

Kellnern, Buchhaltung führen oder Haare schneiden: „Grundsätzlich kann ein Minijobber jede Tätigkeit übernehmen“, sagt Buschfort. Wie der Arbeitgeber diesen anmelden muss, ist abhängig von Verdienst und Arbeitsdauer:

 

Der 450-Euro-Job

Firmen können Mitarbeiter regelmäßig einsetzen, etwa als Logistiker in den Abendstunden, oder auch flexibel, etwa um den Ausfall eines erkrankten Kollegen aufzufangen. Arbeitgeber müssen 450-Euro-Jobbern einen festen Lohn zahlen, beispielsweise 11 Euro pro Stunde, wenigstens aber laut Mindestlohngesetz  den Mindestlohn (2019: 9,19 Euro).

 

Dabei können sie die Arbeitsstunden des Minijobbers flexibel verteilen, müssen aber den Gesamtverdienst im Auge behalten. Denn wie schon die Bezeichnung 450-Euro-Job nahelegt: Die Lohngrenze von 450 Euro brutto im Monat (oder 5400 Euro im Jahr) darf bei dieser Art von Minijob nicht überschritten werden – sonst ist der Arbeitnehmer nämlich regulär sozialversicherungspflichtig und damit kein Minijobber mehr.

 

Damit das nicht passiert, können Arbeitgeber vorab den Jahresverdienst inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld kalkulieren. Was, wenn der Jahresverdienst es Mitarbeiters höher ausfällt? Bei einem regelmäßigen Lohn zwischen 450,01 und 850 Euro im Monat handelt es sich aktuell um einen Midijob in der Gleitzone. Ab 1. Juli 2019 gilt die neue Obergrenze von 1300 Euro. Welche Kosten beim Midijob für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen, lässt sich mit dem Gleitzonenrechner der Deutschen Rentenversicherung  feststellen.

 

Außerdem: Firmen dürfen Minijobber einstellen, die weitere 450-Euro-Jobs bei anderen Arbeitgebern haben. Insgesamt darf der Minijobber aber monatlich nicht mehr verdienen als 450 Euro. Und pro Hauptbeschäftigung ist nur ein zusätzlicher 450-Euro-Job erlaubt.

 

Die kurzfristige Beschäftigung

Interessant für Betriebe mit Saisonarbeitern oder Betreiber von Weihnachtsmarktständen: Arbeitet ein Minijobber maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber, kann dieser ihn als kurzfristig beschäftigt anmelden. Es gilt auch hier der Mindestlohn, ein festes Gehalt ist aber nicht vorgeschrieben. „In einem sehr kurzen Zeitraum darf der Arbeitnehmer also deutlich mehr verdienen als bei einem 450-Euro-Job. Die monatliche 450-Euro-Grenze, beziehungsweise die Grenze von 5400 Euro im Jahr, gelten hier nicht“, so Buschfort.

 

Wichtig ist hierbei, dass die Arbeit nicht berufsmäßig ist, da es sich sonst um eine sozialversicherungspflichtige Anstellung handelt. „Berufsmäßig heißt, dass die Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und ich mir über meine Arbeit nicht dauerhaft den Lebensunterhalt sichern kann“, erklärt Buschfort. (Hier können Sie selbst prüfen, ob eine Berufsmäßigkeit vorliegt).

 

Minijob anmelden: So geht’s

 

Wer kann einen Minijobber einstellen?

Sowohl private Haushalte als auch Gewerbe können Minijobber anstellen. Aber Achtung: Im Privaten gelten nur haushaltsnahe Tätigkeiten wie etwa Putzen, Kinderbetreuung oder Gartenarbeit als geringfügige Beschäftigung. Andere Aufgaben müssen Chefs als gewerblichen Minijob anmelden.

 

Wann muss man einen Minijob anmelden?

„Mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Start des Arbeitsverhältnisses, müssen Arbeitgeber ihren Minijobber angemeldet haben“, so Buschfort. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

 

Wie meldet man den Minijob an?

Die Anmeldung geht generell über die Minijob-Zentrale: die Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen in ganz Deutschland. Privathaushalte können ihre Haushaltshilfe online oder per Post anmelden . Gewerbliche Arbeitgeber nutzen für 450-Euro-Jobs und kurzfristige Erwerbstätigkeiten ein bestimmtes Programm (siehe Schritt 2). Außerdem müssen sie den Mitarbeiter bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden und dessen Beiträge zahlen.

 

Schritt 1: Der neue Angestellte sollte einen Personalfragebogen  ausfüllen. Dadurch kann das Unternehmen einschätzen, wie er sozialversicherungspflichtig zu beurteilen ist. Den Fragebogen sollte man aufheben, um ihn etwa bei Betriebsprüfungen vorlegen zu können. Achtung: Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag!

 

Schritt 2: Die Angaben zur Sozialversicherung melden Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in einem Online-Formular über das Programm sv.net . Zum Einloggen benötigt man unter anderem die Betriebsnummer. Wer noch keine hat, bekommt sie über den Onlineantrag für die Betriebsnummer . Wie sv.net funktioniert, zeigt ein Erklärvideo . Außerdem finden sich im Programm Ausfüllhinweise für das Formular.

 

Achtung, Sonderfall! Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarz- oder illegalen Arbeit besteht, müssen laut  § 28a Abs. 4 SGB IV  in Verbindung mit § 7 DEÜV  nicht nur den Minijobber über sv.net anmelden, sondern auch eine Sofortanmeldung vornehmen, spätestens zum ersten Arbeitseinsatz. Laut Bundesagentur für Arbeit gehört dazu etwa das Bau- oder Gaststättengewerbe. (Hier eine Übersicht, wen die Sofortanmeldung betrifft).  Die Meldung können Arbeitgeber über sv.net vornehmen und diese wird dann an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt.

 

Was kosten Minijobber?

„Dass Minijobber im Gewerbe günstiger sind als andere Arbeitnehmer, ist ein verbreiteter Irrglaube“, sagt Buschfort. Durch die Pauschalsteuer und den erhöhten Rentenversicherungsbeitrag, die ein Arbeitgeber zahle, könne der Minijobber sogar teurer sein als eine Abrechnung nach der individuellen Steuerklasse. Vergleiche man Teilzeitkräfte und Minijobber, könnten Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte einstellen, keine oder kaum Kosten vermeiden, so Buschfort.

 

Die regulären, monatlichen Kosten (also ohne Sonderzahlungen) für den Arbeitgeber setzen sich aus dem Arbeitsentgelt für den Mitarbeiter, den Lohnabgaben und den Unfallversicherungskosten zusammen.

 

Bei einem 450-Euro-Job betragen für gewerbliche Arbeitgeber 2019 die Abgaben (Lohnabgaben + Unfallversicherung) von diesen Gesamtkosten rund 32,5 Prozent:

 

15% Rentenversicherung
13% Krankenversicherung* (bei gesetzlicher Versicherung)
2% Pauschsteuer** (Besteuerung ohne individuelle Lohnsteuermerkmale) oder individuelle Lohnsteuer oder pauschale Lohnsteuer von 20%
0,90% Umlage U1 – Lohnfortzwahlung wegen Krankheit
0,24% Umlage U2 – Mutterschutzaufwendungen
0,06% Umlage U3 – Insolvenzgeldumlage
c.a. 1,3% Unfallversicherung (Mittel der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung)

* Krankenversicherung: Bei einer gesetzlichen Versicherung zahlen Unternehmer pauschal 13 Prozent des Monatslohns an die Minijob-Zentrale. Ist der Minijobber privatversichert, zahlt der Arbeitgeber keine Krankenversicherung für ihn.

** Pausch- oder Lohnsteuer: Arbeitgeber können die Besteuerung bei einem 450-Euro-Job selbst bestimmen. Die Pauschsteuer von 2 Prozent führen Firmen an die Minijobzentrale ab oder aber sie rechnen nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers ab. Die pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent ist zu zahlen, wenn ein Mitarbeiter für mehrere Minijobs gemeldet ist.

 

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung tragen Arbeitgeber nur die Kosten für die Unfallversicherung und die Umlagen U1, U2 und U3 (keine Sozialversicherungsabgaben). Sie zahlen außerdem Lohnsteuer entsprechend der Steuerklasse des Minijobbers oder eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent. Die Pauschale gilt unter anderem dann, wenn ein Minijobber nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Arbeitstage angestellt ist und sein durchschnittlicher Stundenlohn maximal 12 Euro beträgt.

 

Beispielrechnung: Ist ein Mitarbeiter gesetzlich krankenversichert, hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, bekommt 450 Euro monatliches Arbeitsentgelt und der Arbeitgeber ist zur Zahlung der Umlagen (U1, U2, U3) verpflichtet, ergeben sich für den Arbeitgeber 140,40 Euro Abgaben an die Minijob-Zentrale. Die Gesamtkosten betragen also plus Unfallversicherung (1,3 Prozent des Entgelts = 5,85 Euro) insgesamt 596,35 Euro für den Arbeitgeber. Eine Übersicht der Abgaben für gewerbliche Minijobber lässt sich mit dem Minijob-Rechner  kalkulieren.

 

Was ist bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten?

Unternehmen zahlen die Sozialversicherungsbeiträge für ihren Minijobber. Diese müssen im Arbeitszeitraum des Minijobbers in der Regel bis spätestens am drittletzten Werktag im Monat bei der Minijob-Zentrale eingegangen sein. Das heißt für 2019:

  • 28. Mai
  • 26. Juni
  • 29. Juli
  • 28. August
  • 26. September
  • 29. Oktober
  • 27. November
  • 23. Dezember

Um sicherzustellen, dass Arbeitgeber die Fristen einhalten, können sie ein SEPA-Basislastschriftmandat mit der Minijob-Zentrale einrichten.

 

Außerdem müssen Unternehmen einen monatlichen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln. Diesen können sie über sv.net elektronisch erstellen und verschicken.

 

Welche Pflichten haben Arbeitgeber gegenüber Minijobbern?

„Minijobber genießen nahezu die gleichen Rechte wie Teil- und Vollzeitarbeitskräfte“, sagt Buschfort. „Einen wichtigen Unterschied zu anderen Arbeitnehmern gibt es aber, nämlich das Krankengeld bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit. Darauf gibt es im Minijob kein Recht.“

 

Sonst seien die Ansprüche aber die gleichen: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz  gelten Minijobber als Teilzeitbeschäftigte. Dadurch sind sie arbeitsrechtlich abgesichert und genießen etwa Kündigungsschutz, das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie Erholungsurlaub. Außerdem gilt auch bei Minijobs der Mindestlohn von 9,19 Euro. Ein Arbeitsvertrag ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

Wo finden Arbeitgeber geringfügig Beschäftigte?

Wer über eine Stellenanzeige auf der eigenen Firmen-Website nicht fündig wird, kann Annoncen schalten: Minijobber findet man etwa über Jobportale oder Ebay-Kleinanzeigen. Auch soziale Netzwerke, etwa Job-Facebook-Gruppen, können bei der Suche hilfreich sein.

 

Als Minijobber können vom Studenten bis zum Rentner verschiedene Menschen arbeiten: „Viele arbeiten in der Rente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, als Minijobber. Ohne Abgaben ist ihr Verdienst brutto gleich netto. Mit 67 oder 69 ist es außerdem mitunter leichter, eine 12-Stunden-Woche durchzustehen, als eine 40-Stunden-Woche“, sagt Buschfort.

 

gelesen auf: impulse.de | der Newsletter für Unternehmer von Olivia Samnick vom 22.05.2019

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