„Die letzte Steuerprüfung war schlichtweg eine Katastrophe“, ärgert sich ein badischer Fachhändler am Redaktionstelefon. Der Finanzbeamte hatte sich am Arbeitsvertrag mit der Ehefrau festgebis­sen.

 

 

Grund seines Argwohns: Obwohl die Ehefrau feste Arbeitszeiten im Vertrag stehen hatte, war sie während der Prüfung nicht immer im Geschäft. Sie war während der fraglichen Stunden für die Kinder unterwegs. Ein klares Indiz für den Prüfer: Der Arbeitsvertrag war nicht ernsthaft vereinbart. Er strich den Betriebsausgabenabzug für Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge. Steuernachzahlungen in satter fünfstelliger Höhe waren die Folge. Im Moment läuft das Einspruchsverfahren.

 

Das Schicksal Ihres Kollegen macht mal wieder ganz deutlich: Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen sind an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Darauf sollten Sie achten:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss klar und eindeutig vereinbart worden Regeln Sie in einem schriftlichenArbeitsvertrag den Beginn des Arbeitsverhältnisses (eine rückwirkende Vereinbarung ist nicht möglich), die Art (z. B. Büroarbeiten), den zeitlichen Umfang der Tätigkeit, die Höhe der Vergü­tung sowie die Anzahl der Urlaubstage.
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  2. Die Vereinbarungen müssen umgesetzt werden. Der Arbeitslohn muss d. R. monatlich (bar oder Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten) ausbezahlt werden. Der Arbeit­nehmer muss tatsächlich im vereinbarten Umfang im Betrieb mitarbeiten.
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  3. Die Vereinbarungen müssen dem Üblichen entsprechen. Die Arbeitsvergütung darf also nicht un angemessen hoch sein. Letztendlich ist Maßstab, was ein fremder Arbeitnehmer für die Tätigkeit er­halten würde. Nahe Angehörige dürfen als Arbeitnehmer zwar mehr leisten als vereinbart, nicht aber weniger. Wird dem Vertrag entsprechend oder aber sogar mehr gearbeitet, darf das Finanzamt  keine Arbeitszeitnachweise verlangen. Nur wenn unklar ist, ob die Arbeitsleistung tatsächlich er­bracht wurde, können im Zweifelsfall Arbeitszeitnachweise hilfreich sein.
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  4. Ist der Erhepartner in leitender Position tätig, ist es auch möglich, zusätzlich zum Gehalt eine Er­folgsbeteiligung zu zahlen. Aber auch da sollten vergleichbare Gehälter für entsprechende Positio­nen als Maßstab herhalten. Will ein Steuerprüfer die Höhe des Gehaltes anzweifeln, hilft oftmals ein Hinweis, dass der Ehepartner häufig auch in den Abendstunden oder auch an Sonn- und Feiertagen für die Firma tätig ist .

 

gelesen in:  BBE Chef-Telegramm Nr. 1273 vom 02.05.2019

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