Ende der Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster

Stellungnahme von Dr. Andreas Lehmann, Kornwestheim, zu diesem Thema

preisschild

Das auch vom SABU publizierte Urteil des Bundesgerichtshofes zu dieser Thematik hat nicht nur die klageführende Wettbewerbszentrale, sondern auch die mit Wettbewerbsrecht vertrauten Rechtsanwälte überrascht.

Der Bundesgerichtshof sah sich veranlasst, neben dem abgeurteilten konkreten Fall beiläufig auch Regeln vorzugeben, wie die Vorschrift der Preisangabenverordnung für die reine Werbung im Schaufenster zu verstehen ist.

In der Quintessenz scheint es künftig so zu sein, dass es dem einzelnen Händler freisteht, ob er seine Ware mit einem konkreten Preis auszeichnen will oder nicht.

Als Rechtsanwalt, der auch intensiv mit der Praxis der Schuheinzelhändler befasst ist, bleibt uns die Empfehlung, seine Ware weiterhin mit Preisen auszuzeichnen.

Sofern im Einzelfall ein Kollege eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Vergangenheit – was durchaus der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Obergerichte entsprach – abgegeben haben sollte, wonach er es künftig unterlässt, Ware ohne Preise zu präsentieren, so ist folgende Empfehlung auszusprechen:

Soweit nicht die Wettbewerbszentrale selbst Abmahner eines solchen Sachverhaltes in der Vergangenheit war, empfiehlt es sich die Vereinbarung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung „fristlos zu kündigen“.

Damit sollte Vorsorge getragen werden gegenüber Abmahnern, die nur die kommerziellen Interessen bei derartigen Sachverhalten gesehen haben. Aufgrund der abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung könnte die versprochene Vertragsstrafe angefordert werden, sofern im Einzelfall gegen das frühere Gebot und die gegebene Unterlassungserklärung künftig verstoßen wird.

Für ergänzende Fragen stehen wir den Händlern – wie stets – gerne telefonisch unter der bekannten Rufnummer 07154/24321 zur Verfügung.

Brief vom 01.02.2017

 

SABU-Modereport

Trends & Abverkäufe

Melden Sie sich jetzt an: 30. Juli um 18.00 Uhr